Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 94c
§ 94c – Klagegegner und Vertretung
(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß; normal normal deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist. normal normal normal arabic (2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
Kurz erklärt
- Klagen müssen gegen die Patentanwaltskammer oder die zuständige Behörde eingereicht werden.
- Dies gilt auch für Maßnahmen, die die berufsrechtlichen Rechte und Pflichten betreffen.
- Die Klage bezieht sich auf die Entscheidungen dieser Behörden.
- In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder Vorstandsmitgliedern und der Patentanwaltskammer wird die Kammer durch ein bestelltes Mitglied vertreten.
- Der Präsident des zuständigen Gerichts bestellt das vertretende Mitglied.