§ 127 – Revision
(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet; normal normal wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat; normal normal wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. normal normal normal arabic (2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.
Kurz erklärt
- Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist beim Bundesgerichtshof zulässig, wenn bestimmte Maßnahmen nicht getroffen wurden.
- Das Oberlandesgericht kann die Revision nur zulassen, wenn es wichtige Rechtsfragen entschieden hat.
- Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats durch eine Beschwerde angefochten werden.
- Die Beschwerde stoppt die Rechtskraft des Urteils.
- Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Beschwerde, und sein Beschluss ist nicht begründungspflichtig, wenn die Beschwerde abgelehnt wird.