§ 108 – Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Das Mitglied der Patentanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen es einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen. (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder normal offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt. normal arabic Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. (3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentanwaltskammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht das Mitglied einer berufsgerichtlich zu ahnenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Patentanwaltskammer erteilt werden.
Kurz erklärt
- Mitglieder der Patentanwaltskammer können bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag stellen, um sich von Verdacht auf Pflichtverletzung zu reinigen, außer bei bestimmten vorherigen Rügen oder Zwangsgeldern.
- Wenn die Staatsanwaltschaft dem Antrag nicht stattgibt oder das Verfahren einstellt, muss sie die Gründe dafür mitteilen.
- Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung beim Oberlandesgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
- Das Oberlandesgericht prüft, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, und entscheidet durch Beschluss, ob ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
- Wenn das Oberlandesgericht keine Pflichtverletzung feststellt, kann nur aufgrund neuer Beweise ein neuer Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt werden.