§ 87 – Patentanwaltliche Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher die Patentanwaltskammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl der patentanwaltlichen Mitglieder enthalten. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (3) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören, normal normal bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder normal normal einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören. normal normal normal arabic (4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt. (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen werden von der Landesjustizverwaltung ernannt.
- Die Vorschlagslisten für die Ernennung kommen von der Patentanwaltskammer und müssen mehr als die erforderliche Anzahl an Mitgliedern enthalten.
- Nur Patentanwälte, die im Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden können, dürfen als Mitglieder ernannt werden.
- Die Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand der Kammer oder bei anderen Gerichten tätig sein.
- Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre, mit der Möglichkeit der Wiederernennung.