Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 126

§ 126 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft ist für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zuständig.
  • Die Staatsanwaltschaft handelt direkt bei diesem Gericht.
  • Sie übernimmt alle relevanten Aufgaben im Verfahren.
  • Ihre Rolle ist spezifisch auf das Oberlandesgericht ausgerichtet.
  • Es gibt keine andere Behörde, die diese Aufgaben übernimmt.