Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 126
§ 126 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft ist für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zuständig.
- Die Staatsanwaltschaft handelt direkt bei diesem Gericht.
- Sie übernimmt alle relevanten Aufgaben im Verfahren.
- Ihre Rolle ist spezifisch auf das Oberlandesgericht ausgerichtet.
- Es gibt keine andere Behörde, die diese Aufgaben übernimmt.