Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 145
§ 145 – Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.
Kurz erklärt
- Die Patentanwaltskammer kann Gebühren für ihre Amtshandlungen erheben.
- Diese Gebühren sind nach festen Sätzen festgelegt.
- Es können auch Auslagen für Verwaltungsaufwand verlangt werden.
- Das Verwaltungskostengesetz in der alten Fassung bis zum 14. August 2013 findet Anwendung.
- Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen gelten auch für die Satzungserlassung.