§ 22 – Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen. (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Die Patentanwaltskammer kann verlangen, dass eine betroffene Person ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorlegt.
- Die Kammer legt eine Frist für die Vorlage des Gutachtens und bestimmt den Arzt, der es erstellen soll.
- Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und eventuell einer klinischen Beobachtung basieren.
- Die Kosten für das Gutachten trägt die betroffene Person.
- Wenn das Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wird angenommen, dass die Person gesundheitlich nicht in der Lage ist, den Beruf auszuüben.