§ 10 – Zulassung zur Prüfung
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat. (3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Bewerberin oder dem Bewerber zuzustellen. (4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Kurz erklärt
- Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet über den Zulassungsantrag zur Prüfung.
- Der Antrag wird abgelehnt, wenn die technische Befähigung oder die vorgeschriebene Ausbildung nicht nachgewiesen ist.
- Ein ablehnender Bescheid muss begründet und dem Bewerber zugestellt werden.
- Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Widerspruch eingelegt werden.
- Wenn innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung getroffen wird, kann ebenfalls ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.