Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 94f
§ 94f – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren richtet sich nach bestimmten Vorschriften.
- Diese Vorschriften stammen aus dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Für Patentanwaltssachen gelten spezielle Regelungen.
- Die Regelungen zur Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen sind nicht anwendbar.
- Dies betrifft sowohl das Oberlandesgericht als auch den Bundesgerichtshof.