Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 81
§ 81 – Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. (2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. (3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Kurz erklärt
- Die Satzung regelt, wann die Kammerversammlung beschlussfähig ist.
- Mitglieder müssen ihr Wahl- oder Stimmrecht persönlich ausüben.
- Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Mitglieder dürfen in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen, außer bei Wahlen.
- Es muss ein Protokoll über Beschlüsse und Wahlergebnisse erstellt und von Vorsitzendem und Schriftführer unterschrieben werden.