Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 80

§ 80 – Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Einberufung der Kammerversammlung muss das Thema genannt werden.
  • Es muss klar sein, worüber entschieden werden soll.
  • Beschlüsse dürfen nur zu ordnungsgemäß angekündigten Themen gefasst werden.
  • Wenn ein Thema nicht richtig angekündigt ist, dürfen keine Entscheidungen dazu getroffen werden.
  • Die ordnungsgemäße Ankündigung ist wichtig für die Beschlussfassung.