§ 79a – Durchführung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt. (2) Die Satzung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann: in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder normal normal ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung). normal normal normal arabic Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung. (3) Sieht die Satzung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden: in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können, normal normal die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden, normal normal die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und normal normal die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Kammer müssen gewahrt werden. normal normal normal arabic Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 78 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Kammerversammlung findet normalerweise in Präsenz aller Beteiligten statt.
- Die Satzung kann hybride (Präsenz und online) oder virtuelle (ausschließlich online) Versammlungen erlauben.
- Bestimmte Themen dürfen möglicherweise nicht in hybriden oder virtuellen Versammlungen behandelt werden.
- Die Einberufung muss Informationen zur Online-Teilnahme und zur Stimmabgabe enthalten.
- Bei virtuellen Versammlungen muss klar angegeben werden, dass sie nur online stattfinden.