§ 82a – Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. (4) Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Berufsordnung muss vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt werden.
- Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Ministerium innerhalb von drei Monaten keine Aufhebung vornimmt.
- Vor einer möglichen Aufhebung soll die Patentanwaltskammer die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
- Das Ministerium prüft die Einhaltung der EU-Richtlinie 2018/958 anhand von Unterlagen der Patentanwaltskammer.
- Nach Genehmigung muss die Berufsordnung auf der Internetseite der Patentanwaltskammer veröffentlicht werden und tritt in der Regel am ersten Tag des dritten Monats nach der Veröffentlichung in Kraft.