Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 85
§ 85 – Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.
Kurz erklärt
- Es wird eine spezielle Kammer für Patentanwaltssachen am Landgericht gebildet.
- Diese Kammer ist zuständig für Angelegenheiten, die im Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind.
- Der Sitz der Kammer ist im Bezirk des Deutschen Patent- und Markenamts.
- Die Kammer besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Mitglied des Landgerichts ist.
- Zusätzlich sind zwei Patentanwälte Teil der Kammer.