Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 134
§ 134 – Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Kurz erklärt
- Ein Berufs- oder Vertretungsverbot kann verhängt werden.
- Dafür ist eine Abstimmung notwendig.
- Es müssen mindestens zwei Drittel der Stimmen dafür sein.
- Die Entscheidung erfolgt durch eine Mehrheit.
- Das Verbot betrifft die Ausübung eines Berufs oder die Vertretung.