Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 29

§ 29 – Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung

(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. (2) Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes ein: den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts; normal normal den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; normal normal den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; normal normal von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; normal normal die Berufsbezeichnung; bei ausländischen Patentanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Patentanwaltskammer; normal normal den Zeitpunkt der Zulassung; normal normal bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; normal normal die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; normal normal in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung. normal normal normal arabic (4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein: den Namen oder die Firma; normal normal die Rechtsform; normal normal die Anschrift der Kanzlei; normal normal den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; normal normal die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassung; normal normal folgende Angaben zu den Gesellschaftern: a) bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; normal normal b) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; normal normal normal alpha normal normal bei juristischen Personen: die Familiennamen, den oder die Vornamen und die Berufe der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs; normal normal bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans; normal normal den Zeitpunkt der Zulassung; normal normal bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; normal normal bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; normal normal die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; normal normal im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung. normal normal normal arabic (5) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt und einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis. (7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln, normal normal Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis von Patentanwälten und Berufsausübungsgesellschaften, das nur nach Identifizierung aktualisiert wird.
  • Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und kostenlos einsehbar, um Informationen für Behörden, Gerichte und Rechtsuchende bereitzustellen.
  • Zu jedem Patentanwalt werden persönliche Daten, Kanzleiinformationen und Zulassungsdetails im Verzeichnis erfasst.
  • Bei Berufsausübungsgesellschaften werden ähnliche Informationen erfasst, einschließlich der Gesellschafter und deren Berufe.
  • Einträge werden gesperrt, wenn die Mitgliedschaft endet, und nach einer angemessenen Zeit gelöscht; bei Abwicklung erfolgt keine Sperrung.