§ 43 – Pflicht zu Übernahme der Vertretung
(1) Der Patentanwalt muss in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; normal normal in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist. normal normal normal arabic (2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. (3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Kurz erklärt
- Der Patentanwalt muss Beteiligte vor bestimmten deutschen Gerichten vertreten, wenn er ihnen zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist.
- Er übernimmt normalerweise die Beratung und Unterstützung der Partei in gerichtlichen Verfahren.
- Der Patentanwalt kann die Beiordnung aufheben, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
- Er ist verpflichtet, bei der Patentanwaltskammer für die Beratung von einkommensschwachen Rechtsuchenden mitzuarbeiten.
- Die Mitwirkung kann er im Einzelfall aus wichtigen Gründen ablehnen.