Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 118

§ 118 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens muss rechtzeitig zugestellt werden.
  • Die Zustellung erfolgt an ein Mitglied der Patentanwaltskammer.
  • Die Zustellung muss spätestens mit der Ladung erfolgen.
  • Es gibt eine Regelung für nachgereichte Anschuldigungsschriften.
  • Diese Regelung bezieht sich auf § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung.