Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 118
§ 118 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
Kurz erklärt
- Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens muss rechtzeitig zugestellt werden.
- Die Zustellung erfolgt an ein Mitglied der Patentanwaltskammer.
- Die Zustellung muss spätestens mit der Ladung erfolgen.
- Es gibt eine Regelung für nachgereichte Anschuldigungsschriften.
- Diese Regelung bezieht sich auf § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung.