§ 97a – Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.
Kurz erklärt
- Ein berufsgerichtliches Verfahren kann trotz einer vorherigen Rüge durch den Vorstand der Patentanwaltskammer eingeleitet werden.
- Wenn ein Landgericht die Rüge aufhebt, kann ein neues Verfahren nur mit neuen Tatsachen und Beweismitteln beginnen.
- Die Rüge wird ungültig, wenn ein berufsgerichtliches Urteil wegen desselben Verhaltens einen Freispruch oder eine Maßnahme gegen den Patentanwalt oder die Gesellschaft ergibt.
- Auch wenn das Hauptverfahren abgelehnt wird, weil keine Pflichtverletzung festgestellt wurde, wird die Rüge unwirksam.
- Die Regelungen betreffen Pflichtverletzungen gemäß § 95 Absatz 1 bis 3.