Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 97

§ 97 – Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, normal eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und normal einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b. normal arabic (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Verjährungsfrist für Pflichtverletzungen beträgt in der Regel fünf Jahre.
  • Bei bestimmten schwerwiegenden Pflichtverletzungen beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre.
  • Die Verjährung beginnt, sobald die Pflichtverletzung abgeschlossen ist.
  • Die Verjährung kann ruhen, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
  • Die Verjährung kann auch unterbrochen werden, gemäß den entsprechenden Regelungen des Strafgesetzbuches.