§ 60 – Verlust der Wählbarkeit
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, normal gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist, normal gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, normal wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder normal bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre. normal arabic (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Kurz erklärt
- Personen mit Berufs- oder Vertretungsverbot können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Wer die sofortige Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung hat, ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Ein Verweis oder eine Geldbuße in den letzten fünf Jahren führt zum Ausschluss.
- Personen, die in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurden, können nicht gewählt werden.
- Die Kammer kann zusätzliche Gründe für den Ausschluss festlegen.