Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 52l
§ 52l – Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. (2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden. (3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.
Kurz erklärt
- Eine Berufsausübungsgesellschaft muss eine Kanzlei am Sitz haben, in der mindestens ein geschäftsführender Patentanwalt arbeitet.
- Bestimmte Paragraphen (§ 26 Absatz 2, §§ 27 und 28) gelten auch für diese Regelung.
- Gesellschaften ohne Sitz im Inland müssen eine Zweigniederlassung im Inland einrichten.
- In der Zweigniederlassung muss ebenfalls mindestens ein geschäftsführender Patentanwalt tätig sein.
- Es gibt Ausnahmen von dieser Pflicht, die in den Paragraphen § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 geregelt sind.