Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 73

§ 73 – Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Kammerversammlung aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz. (4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden.

Kurz erklärt

  • Der Präsident vertritt die Kammer sowohl vor Gericht als auch außerhalb.
  • Er organisiert die geschäftlichen Angelegenheiten der Kammer.
  • Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstands und der Kammerversammlung.
  • Er setzt die Beschlüsse des Vorstands und der Kammerversammlung um.
  • Weitere Aufgaben können ihm durch die Satzung oder Geschäftsordnungen übertragen werden.