Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 72
§ 72 – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
Kurz erklärt
- Die Vorstandsmitglieder arbeiten ohne Gehalt.
- Sie bekommen eine angemessene Entschädigung für ihren Aufwand.
- Reisekosten werden ihnen erstattet.
- Die Entschädigung ist für die geleistete Arbeit gedacht.
- Es handelt sich um eine freiwillige Tätigkeit.