Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 74

§ 74 – Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer. (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretungen alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihrer Internetseite und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.

Kurz erklärt

  • Der Präsident der Kammer berichtet jährlich an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Deutsche Patent- und Markenamt.
  • Die Ergebnisse der Wahlen zum Vorstand, Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer und Schatzmeister werden schnellstmöglich gemeldet.
  • Die Kammer informiert ebenfalls über die Wahlresultate auf ihrer Internetseite.
  • Die Wahlresultate werden auch im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen veröffentlicht.
  • Die Kommunikation erfolgt sowohl an staatliche Stellen als auch öffentlich.