Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 245c

§ 245c – Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist. (3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Verfahren, die vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet wurden, können nur nach alten Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Behördenbeteiligung bis zum 16. Mai 2017 begann.
  • Bestimmte Bebauungspläne oder Satzungen sind nicht anwendbar, wenn Regelungen vor dem 13. Mai 2017 getroffen wurden.
  • Die Nutzung als Nebenwohnung muss vor dem 13. Mai 2017 begonnen haben, damit entsprechende Regelungen gelten.
  • § 34 Absatz 2 gilt nicht für Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung.
  • Es gibt spezielle Ausnahmen für Regelungen, die vor dem Stichtag getroffen wurden.