Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 118

§ 118 – Hinterlegung

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Absatz 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Geldentschädigungen müssen hinterlegt werden, wenn mehrere Personen Ansprüche darauf haben und keine Einigung über die Auszahlung besteht.
  • Die Hinterlegung erfolgt beim Amtsgericht, das für das Gebiet des enteigneten Grundstücks zuständig ist.
  • Es ist kein Rücknahmerecht für die hinterlegten Beträge vorgesehen.
  • Die Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes gelten auch für diese Hinterlegung.
  • Andere Vorschriften zur Hinterlegung bleiben von dieser Regelung unberührt.