§ 150 – Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen. (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Kurz erklärt
- Wenn in einem Sanierungsgebiet öffentliche Versorgungsanlagen nicht mehr verfügbar sind, muss die Gemeinde die Kosten für Ersatz oder Verlegung übernehmen.
- Die Gemeinde erstattet dem Träger der Aufgabe besondere Aufwendungen, die über das übliche Maß hinausgehen.
- Vorteile und Nachteile, die dem Träger durch die Sanierung entstehen, müssen ausgeglichen werden.
- Wenn keine Einigung über die Erstattungskosten erzielt wird, entscheidet eine höhere Verwaltungsbehörde.
- Dies betrifft Anlagen für Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikation und Abwasserwirtschaft.