Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 178

§ 178 – Pflanzgebot

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde hat das Recht, Grundstückseigentümer zu verpflichten.
  • Eigentümer müssen ihr Grundstück bepflanzen.
  • Die Bepflanzung muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen.
  • Die Vorgaben für die Bepflanzung basieren auf dem Bebauungsplan.
  • Diese Regelung betrifft spezifische Festsetzungen des Bebauungsplans.