Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 178
§ 178 – Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde hat das Recht, Grundstückseigentümer zu verpflichten.
- Eigentümer müssen ihr Grundstück bepflanzen.
- Die Bepflanzung muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen.
- Die Vorgaben für die Bepflanzung basieren auf dem Bebauungsplan.
- Diese Regelung betrifft spezifische Festsetzungen des Bebauungsplans.