Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 195

§ 195 – Kaufpreissammlung

(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren. (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt. (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4).

Kurz erklärt

  • Jeder Vertrag zur Übertragung von Grundstückseigentum oder zur Bestellung eines Erbbaurechts muss in Abschrift an den Gutachterausschuss gesendet werden.
  • Dies gilt auch für getrennt beurkundete Vertragsangebote und -annahmen sowie für verschiedene Enteignungs- und Umlegungsverfahren.
  • Die Kaufpreissammlung darf nur an das zuständige Finanzamt zur Besteuerung übermittelt werden.
  • Gerichts- und Staatsanwaltschaftsvorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können bei berechtigtem Interesse gemäß landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden.