Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 124

§ 124 – Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde hat einen Bebauungsplan erstellt.
  • Es gibt ein Angebot für einen städtebaulichen Vertrag zur Erschließung.
  • Die Gemeinde lehnt dieses Angebot ab.
  • In diesem Fall muss die Gemeinde die Erschließung selbst durchführen.
  • Die Verpflichtung zur Erschließung liegt bei der Gemeinde.