Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 201a

§ 201a – Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die Anwendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 3, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, normal normal die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, normal normal die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder normal normal geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. normal normal normal arabic Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Die betroffenen Gemeinden und die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt werden.

Kurz erklärt

  • Die Landesregierungen dürfen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung festlegen.
  • Ein angespanntes Wohnungsmarktgebiet liegt vor, wenn die Mietwohnungsversorgung gefährdet ist.
  • Kriterien dafür sind stark steigende Mieten, hohe Mietbelastung, Bevölkerungswachstum ohne Neubau und geringer Leerstand bei hoher Nachfrage.
  • Die Rechtsverordnung muss bis zum 31. Dezember 2026 außer Kraft treten und eine Begründung enthalten.
  • Betroffene Gemeinden und kommunale Spitzenverbände sollen vor Erlass der Verordnung beteiligt werden.