Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 38
§ 38 – Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die §§ 29 bis 37 gelten nicht für Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung und bestimmte Abfallbeseitigungsanlagen.
- Dies gilt, wenn die Gemeinde in das Verfahren einbezogen wird.
- Bei diesen Verfahren müssen städtebauliche Belange beachtet werden.
- Die Regelung nach § 7 bleibt weiterhin gültig.
- § 37 Absatz 3 ist anwendbar.