Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 188

§ 188 – Bauleitplanung und Flurbereinigung

(1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt. (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Flurbereinigung in einer Gemeinde geplant oder angeordnet ist, muss die Gemeinde rechtzeitig Bauleitpläne erstellen, es sei denn, die Flurbereinigung hat keinen Einfluss auf die bauliche Entwicklung.
  • Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde müssen ihre Pläne frühzeitig miteinander abstimmen.
  • Änderungen an den Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur erfolgen, wenn beide Parteien einverstanden sind.
  • Zwingende Gründe können ebenfalls eine Änderung der Planungen erforderlich machen.
  • Die Zusammenarbeit zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde ist wichtig für den Erfolg der Flurbereinigung.