Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 24

§ 24 – Allgemeines Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, normal normal in einem Umlegungsgebiet, normal normal in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, normal normal im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, normal normal im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, normal normal in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, normal normal in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie normal normal in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn a) in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder normal normal b) die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen normal normal normal alpha und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung. normal normal normal arabic Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, die für öffentliche Zwecke oder Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind.
  • Dieses Recht gilt in bestimmten Gebieten, wie Umlegungsgebieten, Sanierungsgebieten und bei unbebauten Flächen im Außenbereich.
  • Grundstücke gelten auch als unbebaut, wenn sie nur mit einer Einfriedung oder vorläufigen Bauten versehen sind.
  • Das Vorkaufsrecht kann bereits vor der endgültigen Planung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde entsprechende Beschlüsse gefasst hat.
  • Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs.