§ 142 – Sanierungssatzung
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden. (2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder normal normal für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen normal normal normal arabic in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden. (4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde kann ein Gebiet offiziell als Sanierungsgebiet festlegen, um städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
- Grundstücke, die nicht von der Sanierung betroffen sind, können aus dem Sanierungsgebiet ausgeschlossen werden.
- Wenn zusätzliche Flächen außerhalb des Sanierungsgebiets benötigt werden, kann die Gemeinde auch diese Gebiete förmlich festlegen.
- Die Festlegung des Sanierungsgebiets erfolgt durch eine Satzung, die auch eine Frist von maximal 15 Jahren für die Sanierung festlegt.
- In der Satzung kann das Verfahren vereinfacht werden, indem bestimmte Vorschriften ausgeschlossen werden, wenn dies die Sanierung nicht erschwert.