Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 202
§ 202 – Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Kurz erklärt
- Mutterboden muss bei Bauarbeiten oder größeren Veränderungen der Erdoberfläche erhalten bleiben.
- Er darf nicht vernichtet oder verschwendet werden.
- Der Boden soll in einem nutzbaren Zustand bleiben.
- Dies gilt für das Ausheben des Mutterbodens.
- Schutzmaßnahmen sind erforderlich, um den Boden zu bewahren.