Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 29
§ 29 – Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37. (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Der Abschnitt betrifft Bauvorhaben wie Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden.
- Er regelt auch größere Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen.
- Die Paragraphen 30 bis 37 sind auf diese Vorhaben anwendbar.
- Bauordnungsrechtliche Vorschriften bleiben weiterhin gültig.
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind ebenfalls nicht betroffen.