Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 45

§ 45 – Zweck und Anwendungsbereich

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder normal normal innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben, normal normal normal arabic durchgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Grundstücke können zur Erschließung oder Neugestaltung neu geordnet werden.
  • Dies betrifft sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke.
  • Die Umlegung soll Grundstücke schaffen, die für die Nutzung geeignet sind.
  • Sie kann im Rahmen eines Bebauungsplans oder in einem bebauten Ortsteil erfolgen.
  • Die Neuordnung muss auf Kriterien basieren, die aus der Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan hervorgehen.