Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 79

§ 79 – Abgaben- und Auslagenbefreiung

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften. (2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.

Kurz erklärt

  • Geschäfte zur Durchführung oder Vermeidung der Umlegung sind gebührenfrei.
  • Dies schließt die Berichtigung öffentlicher Bücher ein.
  • Ausnahmen gelten für Kosten eines Rechtsstreits.
  • Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  • Die Abgabenfreiheit wird von der Behörde anerkannt, wenn die Umlegungsstelle dies versichert.