Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 107

§ 107 – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden soll. (2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen. (3) Enteignungsverfahren können miteinander verbunden werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können wieder getrennt werden.

Kurz erklärt

  • Das Enteignungsverfahren soll schnell ablaufen, und die Enteignungsbehörde trifft bereits vor der Verhandlung alle notwendigen Anordnungen.
  • Eigentümer, Antragsteller und relevante Behörden haben die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern.
  • Bei der Feststellung der Fakten muss die Enteignungsbehörde ein Gutachten des Gutachterausschusses einholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt wird.
  • Die Landwirtschaftsbehörde muss angehört werden, wenn landwirtschaftliche Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplans enteignet werden sollen.
  • Enteignungsverfahren können auf Antrag der Gemeinde miteinander verbunden oder wieder getrennt werden.