Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 47
§ 47 – Umlegungsbeschluss
(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.
Kurz erklärt
- Die Umlegung beginnt mit einem Beschluss der Umlegungsstelle nach Anhörung der Eigentümer.
- Im Beschluss wird das Umlegungsgebiet benannt und die betroffenen Grundstücke aufgelistet.
- Die Umlegung kann auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht erstellt ist.
- Der Bebauungsplan muss jedoch vor dem Beschluss über den Umlegungsplan in Kraft treten.
- Der Umlegungsbeschluss muss das Umlegungsgebiet klar definieren.