Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 75
§ 75 – Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Kurz erklärt
- Jeder kann den Umlegungsplan einsehen.
- Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
- Die Einsicht ist bis zur Berichtigung des Grundbuchs möglich.
- Es gibt keine Einschränkungen bezüglich der Person, die Einsicht nehmen möchte.
- Der Umlegungsplan bleibt öffentlich zugänglich, solange das Grundbuch nicht korrigiert ist.