Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 75

§ 75 – Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Kurz erklärt

  • Jeder kann den Umlegungsplan einsehen.
  • Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
  • Die Einsicht ist bis zur Berichtigung des Grundbuchs möglich.
  • Es gibt keine Einschränkungen bezüglich der Person, die Einsicht nehmen möchte.
  • Der Umlegungsplan bleibt öffentlich zugänglich, solange das Grundbuch nicht korrigiert ist.