Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 91

§ 91 – Ersatz für entzogene Rechte

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 97 Absatz 2 Satz 3 gelten die in § 90 Absatz 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.

Kurz erklärt

  • Enteignung ist erlaubt, um entzogenes Recht durch neues Recht zu ersetzen.
  • Der Ersatz muss in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts geregelt sein.
  • Enteignung zur Schaffung neuer Rechte erfolgt nach bestimmten Vorgaben.
  • § 97 Absatz 2 Satz 3 regelt den Ersatz entzogenener Rechte.
  • Vorschriften in § 90 Absatz 1 und 2 gelten auch für diese Enteignung.