Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 210

§ 210 – Wiedereinsetzung

(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Die nach § 32 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.

Kurz erklärt

  • Beteiligte können Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn sie ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt haben.
  • Der Antrag muss gestellt werden, um die Fristversäumnis zu berücksichtigen.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung.
  • Anstelle einer Entscheidung zur Änderung des neuen Rechtszustands kann die Behörde eine Entschädigung festsetzen.
  • Dies gilt gemäß § 32 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.