Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 67
§ 67 – Umlegungskarte
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 einzutragen.
Kurz erklärt
- Die Umlegungskarte zeigt, wie das Umlegungsgebiet in Zukunft aussehen wird.
- Sie enthält die neuen Grenzen der Grundstücke.
- Auch die neuen Bezeichnungen der Grundstücke sind in der Karte vermerkt.
- Flächen gemäß § 55 Absatz 2 werden ebenfalls eingetragen.
- Die Karte dient der Planung und Übersicht des Umlegungsgebiets.