Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 67

§ 67 – Umlegungskarte

Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 einzutragen.

Kurz erklärt

  • Die Umlegungskarte zeigt, wie das Umlegungsgebiet in Zukunft aussehen wird.
  • Sie enthält die neuen Grenzen der Grundstücke.
  • Auch die neuen Bezeichnungen der Grundstücke sind in der Karte vermerkt.
  • Flächen gemäß § 55 Absatz 2 werden ebenfalls eingetragen.
  • Die Karte dient der Planung und Übersicht des Umlegungsgebiets.