Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 132
§ 132 – Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, normal normal die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, normal normal die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und normal normal die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Gemeinden legen durch Satzung fest, welche Erschließungsanlagen gebaut werden.
- Sie bestimmen, wie die Kosten für diese Anlagen ermittelt und verteilt werden.
- Die Höhe des Einheitssatzes wird ebenfalls von den Gemeinden festgelegt.
- Es wird geregelt, wie die Kosten aufgeteilt werden.
- Die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen werden definiert.