§ 83 – Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. § 71 Absatz 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden. (2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. § 72 Absatz 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden. (3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zugeteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Absatz 4 etwas anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde muss bekannt geben, wann der Beschluss zur vereinfachten Umlegung rechtskräftig ist.
- Mit dieser Bekanntmachung wird der alte Rechtszustand durch den neuen ersetzt.
- Die neuen Eigentümer werden in den Besitz der zugeteilten Grundstücke eingeführt.
- Das Eigentum an den Grundstücksteilen geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über, ohne dass Unschädlichkeitszeugnisse nötig sind.
- Zugewiesene Grundstücksteile werden Teil des zugehörigen Grundstücks, und die bestehenden Rechte gelten auch für diese Teile.