Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 216

§ 216 – Aufgaben im Genehmigungsverfahren

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde muss die Einhaltung bestimmter Vorschriften überprüfen.
  • Diese Vorschriften betreffen das Genehmigungsverfahren.
  • Verletzungen dieser Vorschriften beeinflussen nicht die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans.
  • Auch die Rechtswirksamkeit einer Satzung bleibt unberührt.
  • Die Verpflichtung zur Prüfung bleibt bestehen, unabhängig von den genannten Paragraphen.