Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 6a
§ 6a – Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. (2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Kurz erklärt
- Ein Flächennutzungsplan muss eine Erklärung enthalten, wie Umweltbelange und Beteiligungen berücksichtigt wurden.
- Die Erklärung erläutert auch, warum dieser Plan im Vergleich zu anderen Optionen gewählt wurde.
- Der Flächennutzungsplan muss zusammen mit der Begründung und der Erklärung veröffentlicht werden.
- Der Plan soll zusätzlich online auf einem zentralen Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
- Dies dient der Transparenz und Information der Öffentlichkeit.